Thema - Ausfühung

Thema - Ausfühung




Lutz Balding
Paradeplatz 5
34613 Schwalmstadt



Landgericht Marburg
- Strafvollstreckungskammer -
z. Hd. Herrn Vorsitzenden Richter Wolf
Universitätsstr. 48
35037 Marburg



Aktenzeichen:  7 StVK T9/04          Schwalmstadt, 11.06.10



Sehr geehrter Herr Richter Wolf,

meiner Ansicht nach wäre im vorliegenden Unterbringungsverfahren auch die Frage zu klären, ob und inwieweit die Vollzugsbehörde durch ihre Praxis, mir seit Jahren jegliche Maßnahme zu verwehren, die geeignet wäre, sowohl die gutachterliche als auch richterliche Prognosebasis zu verbessern, diese in einem Ausmaß begrenzt, das nicht mehr als rechtmäßig zu betrachten wäre.

Der Eingriff der Vollzugsbehörde in den Rahmen der Begutachtung im Januar 2010 hatte nicht nur zur Folge, dass die Bedingungen zur Erstellung des Gutachtens negativ beeinflusst wurden, sondern damit wurde auch verhindert, dass die Vollzugsbehörde nach meiner Bewährung in einer Umgebung verminderter Sicherheit ihren seit Jahren gepflegten Standpunkt bzgl. Flucht- und Missbrauchsgefahr hätte massiv überprüfen müssen.
Auch hierbei kann eine Begrenzung der Prognosebasis angenommen werden, die die Vollzugsbehörde zu verantworten hat.


Ich möchte Ihnen im Vorfeld der Anhörung am 22.06. anhand beigefügter Unterlagen zum Thema, "Ausführung" nochmals verdeutlichen, wie abstrus es ist, wenn die Vollzugsbehörde sich in ihren Stellungnahmen zum laufenden Verfahren einerseits ausschließlich darauf bezieht, dass einer Entlassung aufgrund der "noch nicht erfolgten Erprobung" entgegen getreten wird, andererseits diese aber verhindert.


Chronologisch:
- Erstmals wird das Thema Ausführung 2003 (fünf vorkommnisfreie Jahre seit dem letzten FIuchtversuch) in VZP Nr. 8 Punkt III angesprochen, mit der Absicht, im ersten Quartal 2004 zu prüfen. (VZP = Vollzugsplan)

- Im Juli 2004 legt die StVK in ihrem Beschluss zur Bestellung des Gutachters, der Anstalt ihren Standpunkt zum Thema Ausführung und bloßem Abwarten des Verfahrens dar.




- In VZP Nr. 9 Punkt III werden 2 Ausführungen zur Prüfung vorgesehen.




- VZP Nr. 10 Punkt 14 stellt sodann die "Prüfung einer Ausführung zum Aufzeigen eines Aussenbezuges in Aussicht."




- Mit Bescheid vom 16.07.07 wird eine Ausführung abgelehnt, unter Hinweis auf den seinerzeit erfolgten denunziatorischen Vorwurf der Absicht einer Geiselnahme, der sich zu diesem Zeitpunkt schon längst als nicht zutreffend erwiesen hatte. Selber Bescheid stellt aber in Aussicht, dass eine Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne.




- Mit Schreiben vom 14.12.07 teilt die Vollzugsbehörde dem Verteidiger mit, dass ich im Jahr 2004 vier Ausführungen (ungefesselt) erhalten habe, bei denen keinerlei negativen Vorkommnisse zu verzeichnen waren.
Hierbei handelte es sich um notwendige Ausführungen zur ärztlichen Behandlung in die Uniklinik Gießen.




- VZP 11 und auch VZP 12 greifen den Punkt Ausführung erst ġar nicht mehr auf.




- Aktuell wurde mir mit Bescheid vom 26. Mai eine Ausführung abgelehnt, da "in VZP 11 und 12 keine Eignung für VollzugsIockerungen festgestetlt werden konnte"....






Bitte vergegenwärtigen Sie sich, welche zeitlichen Dimensionen diesen Vorgängen zugrunde liegen!




In Ihrem Bestellungsbeschluss/Leygraf haben Sie zum Ausdruck gebracht, dass es nicht mehr als ermessensfehlerfrei zu betrachten wäre, wenn sich die Anstalt lediglich auf die Position zurückzieht, den Ausgang des
Verfahrens abwarten zu wollen.

Die vorliegenden Vollzugspläne machen deutlich, dass dies aber über die gesamte Dauer des Verfahrens von nunmehr fast 6 1/2 Jahren der Fall war. Mir wurde somit jede Möglichkeit versagt, vor Antritt der SV evtl. Bedingungen zu schaffen, die eine Aussetzung zum Endstrafenzeitpunkt möglich gemacht hätte.