Langzeitbesuche 2
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt
Landgericht Marburg
Strafvollstreckungskammer
Universitätsstr. 48
35037 Marburg
Strafvollzugsverfahren Balding ./. JVA Schwalmstadt
Ersuchen vom 16.04.2010 (** StVK **/**)
12.04.2010
Zur Person und zum Vollstreckungsstand des Antragstellers darf ich auf das in Ablichtung beigefügte Personal- und Vollstreckungsblatt verweisen.
Mit Antrag vom 12.04.2010 begehrt der Antragsteller die hiesige Entscheidung bezüglich der Nichtgewährung von unüberwachtem Langzeitbesuch aufzuheben sowie die Verpflichtung gegenüber der Justizvollzugsanstalt auszusprechen, dem Antragsteller unüberwachten Langzeitbesuch zu gewähren.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Es wird beantragt, diesen als unbegründet zurückzuweisen sowie dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Mit Datum vom 03.03.2010 hatte sich der Antragsteller als Hausarbeiter in der hiesigen Lehrküche (Kochausbildung) beworben. Aufgrund dessen wurde der Antragsteller am 17.03.2010 zur Abgabe einer Suchtmittelkontrolle (Urinprobe) aufgefordert. Die Abgabe einer Urinprobe wurde seitens des Antragstellers verweigert. Aufgrund dessen wurde der Einsatz als Hausarbeiter abgelehnt und gleichzeitig die Genehmigung für den Erhalt sporadisch optisch überwachter Langzeitbesuche widerrufen.
Dies wurde dem Antragsteller am 19.03.2010 mündlich eröffnet. Zu erwähnen ist, dass der Antragsteller zwischenzeitlich in einem anderen Werkbetrieb eingestzt ist.
Zutreffend ist, dass dem Antragsteller ab dem 11.09.2008 insgesamt 10 Langzeitbesuche genehmigt worden waren.
Diese verliefen beanstandungsfrei.
Zutreffend ist auch, dass der Antragsteller bisher alle angeordneten Suchtmittelkontrollen verweiert hat. Ausnahmehierzu war eine Suchtmittelkontrolle vor der Verlegung auf die hiesige Förderstation (Erlangung Realschulabschluß).
Zutreffend ist auch, dass der Antragsteller den sogenannten Basiskontrollen gemäß der hiesigen Erlasslage unterliegt.
In diesen Basiskontrollen ist unter anderem der Personenkreis aufgenommen, bei denen Hinweise im Urteil, Gutachten oder in sonstigen Unterlagen auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder Gefährdung hindeuten.
Dies ist bei dem Antragsteller gegeben.
In dem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 30.01.1981 sowie im Urteil des Landgerichts Frankfurt(Main vom 22.02.1989 ergabem sich aus der Biografie und im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten unter anderem der Hinweis auf zum Teil erheblichen Alkoholgenuss beziehungsweise auf den Anhalt für den Konsum von Haschisch und Einnahme eines Betäubungsmittels.
Die bisherigen gewährten Langzeitbesuche unterlagen lediglich der sporadischen optischen Überwachung durch einen Bediensteten des allgemeinen Vollzugdienstes.
Der Antragsteller kann jedoch hieraus für sich nicht ableiten, dass weiterhin Langzeitbesuch gewährt wird.
Aufgrund der Weigerungshaltung des Antragstellers ist dies auch nicht zu beanstanden, da es auch bei der hiesigen Justizvollzugsanstalt um eine Anstalt der Sicherheitsstufe I handelt und die Übergabe jeglicher Gegenstände oder Betäubungsmittel verhindert werden muss.
Der Antragsteller hat durch seine Verweigerungshaltung auch nicht den Nachweis seiner Drogenfreiheit kundgetan, so dass zukünftig eine lediglich sporadische optisch überwachte Besuchsform wie der Langzeitbesuch ausgeschlossen ist.
Der Antragsteller kann weiterhin Besuch gemäß § 24 StVillzG erhalten. Diese Besuche werden gemäß § 27 StVollzG überwacht.
Im Auftrag
Porada
Beglaubigt
Herzog (Verwaltungsangestellte)