Langzeitbesuche 1
Landgericht Marburg
- Strafvollstreckungskammer -
Universitätsstr. 48
35037 Marburg
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StVollzG
Lutz Balding
z.Zt. JVA Schwalmstadt als Antragsteller
der Leiter der JVA Schwalmstadt als Antragsgegnerin
Es wird beantragt,
- die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragssteller keine weiteren sog. Langzeitbesuche mehr zu genehmigen, sofern er sich nicht dem sog. Basiskontrollprogramm auf Drogenmissbrauch unterwirft, mündlich eröffnet am 19. März 2010, als ermessensfehlerhaft zurückzuweisen;
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden;
- dem Antragsteller für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Gründe:
Durch Entscheidung der Vollzugskonferenz wurden dem Antragsteller ab September 2008 sog. Langzeitbesuche genehmigt. Die Konferenzentscheidung erging, obwohl der Antragsteller sich seit über 20 Jahren aus grundsätzlichen Erwägungen heraus weigert, im Rahmen des sog. Basiskontrollprogramms Urinkontrollen abzugeben. Von dieser grundsätzlichen Haltung ist der Antragsteller in den letzten 20 Jahren nur ein einziges Mal abgewichen, nachdem ihm nach bereits erfolgter Genehmigung für die Teilnahme an einem Realschulkurs gedroht wurde, diese zu widerrufen, falls der Antragsteller als absolute Bedingung für die Aufnahme in die "Förderstation" nicht eine Urinprobe abgäbe.
Trotz dieser Voraussetzungen wurde dem Antragsteller dann gestattet, seine Besucher einmal monatlich in einem separaten Besuchsraum ohne optische und akustische Kontrolle zu empfangen, da eine Missbrauchsgefahr von der Antragsgegnerin verneint wurde.
In der Folge hat der Antragsteller über 10 derartige Besuche durchgeführt, ohne dass es zu Beanstandungen Anlass gegeben hätte.
Ein neuerlicher Antrag auf sog. Langzeitbesuch wurde dem Antragsteller sodann mit Eröffnung vom 19. März 2010 abgelehnt. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass sich der Antragsteller nach wie vor weigere, Urinkontrollen im Rahmen der sog. Basiskontrollen abzugeben.
Der Antragsteller hat im Zeitraum, in dem ihm die o.g. Besuche gestattet wurden auch weiterhin jede Teilnahme am Basiskontrollprogramm verweigert, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Genehmigung weiterer Langzeitbesuche hatte.
Von daher erscheint die jetzige Ablehnung der Antragsgegnerin willkürlich, zumal es auch keinerlei Vorfälle oder Wahrnehmungen gab, mit der sich eine nun plötzlich eingetretene Missbrauchsgefahr annehmen ließe.
Die Genehmigung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller trotz Verweigerung von Urinkontrollen Langzeitbesuche zu genehmigen stellt nach meiner Rechtsauffassung einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der nicht ohne zwingenden Grund widerrufen werden darf.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet sich über die relative Mittellosigkeit; der Antragsteller verfügt lediglich über ein geringes Einkommen aus seiner Gefangenenarbeit.