Aktuelles Gutachten

GUTACHTEN Prof.Dr.med. Jürgen Müller, ab Seite 83



Mit Schreiben vom 30.01.2004 beantragte Herr Balding die Aussetzung der Vollstreckung sowie der Sicherungsverwahrung. Er leide an einem sogenannten Abutmentsyndrom und einem unbehandelten RLS schwerster Ausprägung. Nach 23 Jahren verbüßter Haft sei die Verhältnismäßigkeit von Tatschuld und Haftzeit nicht mehr gegeben. In einem Gutachten von Prof. Dr. Leygraf vom 31.10.2006 wurde noch keine günstige Sozialprognose gestellt. Gemäß Beschluss des Landgerichts. Marburg vom 16.02.2009 erging der Auftrag zu vorliegendem Sachverständigengutachten zu den aufgeworfenen Fragen, darüber hinaus ob und ggfs. in welchem Umfang das bei dem Untergebrachten festgestellte Restless-Legs-Syndrom Bedeutung für die Kriminalprognose und die weitere kriminaltherapeutische Behandlung in der JVA habe.

Nach langwierigen organisatorischen Vorbereitungen wurde Herr Balding im Januar 2010 in die Asklepios Klinik für forensische Psychiatrie in Göttingen verschubt, damit dort die Begutachtung fertig gestellt werden könne. Aufgrund fortbestehender Sicherheitsbedenken der JVA Schwalmstadt wurde dies abgebrochen, stattdessen der Proband vom 20. bis 21.01.2010 in das feste Haus des NLKH Moringen verlegt. Da unter den dort angeordneten Rahmenbedingungen eine fachgerechte Begutachtung nicht möglich war, wurde Herr Balding in die JVA Schwalmstadt zurückverlegt. Der Gutachtensauftrag wurde mit Anordnung vom 21.01.2010 aufrechterhalten mit der ergänzenden Fragestellung, welche medizinischen Untersuchungen sinnvoll seien, wo sie durchgeführt werden kônnten, welche äußeren Bedingungen dafür geschaffen werden müssten.

Das Gutachten stützt sich auf die zugesandten Strafvollstreckungsakten des Landgerichts Marburg, die mit Einverständnis des Probanden eingesehenen und zur Begutachtung herangezogenen Gesundheitsakten und die Gefangenenpersonalakten der JVA Schwalmstadt. Die persönlichen Untersuchungen des Probanden in der JVA Schwalmstadt sowie im festen Haus Göttingen, Außenstelle des NLKH Moringen.


Die Begutachtung folgt dem auf Rasch zurückgehenden, von Nedopil modifizierten Vorgehen bei der Prognosebegutachtung und thematisiert zunachst die prädeliktische Persönlichkeitsentwicklung, die Anlasstat, die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung sowie die an den sozialen Empfangsraum anzulegenden Rahmenbedingungen. Anschließend werden die  konkreten seitens des Gerichts gestellten Beweisfragen ausführlich beantwortet.



Prädeliktische Persönlichhkeitsentwicklung


Herr Balding stammt aus einer problematischen Broken-home-Situation. Er ging als jüngeres von zwei Kindern aus der Ehe der bereits 1966 im Alter von 31 Jahren verstorbenen Mutter und eines 1982 im Alter von 53 Jahren an einem Gehirnschlag verstorbenen Federmachers und Elektroinstallateurs hervor. Die Familie siedelte nach der Geburt seines 1957 geborenen Bruders, noch vor der Geburt des Probanden 1958 aus der damaligen DDR in den Westen über. Die ersten bewussten Erinnerungen des Probanden sind mit dem Tod der Mutter 1966 verbunden. Die beiden Söhne seien sechs Wochen nach Norderney auf Urlaub geschickt worden, während die Mutter zu Hause im Sterben gelegen habe. Nach dem Tod der Mutter wurde die Beziehung zum Vater als belastet beschrieben. Dieser wurde vom Probanden rückblickend als  überfordert, bretterhart, die Kinder oft schlagend und sehr spannungsreich geschildert. Kurz nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater die etwas jüngere Erika. zu der der Proband kein gutes Verhältnis entwickeln konnte, die er nicht akzeptierte und der gegenüber der Vater mit Gewalt einen relativen Gehorsam erzwang. Das Verhältnis zum älteren Bruder, der als wenig rebellisch, eher opportunistisch beschrieben wurde, verschlechterte sich. Mit dem jüngeren Stiefbruder Armin kam der Proband insgesamt besser zurecht als mit dem leiblichen Bruder. Insgesamt wurde die Erziehung der drei allerdings als ausgewogen erinnert, wenngleich die beiden Brüder wohl weniger verprügelt wurden als er selbst. Er besuchte von 1964 bis 1973 die Hauptschule als mittlerer Schüler, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen. Wie in der Familie ging auch in der Schule mit dem Tod der Mutter eine Verschlechterung einher. In der Klassengemeinschaft kam er insgesamt gut zurecht, betrachtete sich aber eher als Outlaw, als derjenige, der die Sachen machte, die andere sich nicht trauten. Beispielsweise den Lehrern das Portemonnaie zu stehlen oder von der Polizei nach Hause gebracht zu werden. Der Proband bejahte gelegentliches Schuleschwänzen ab dem 5./6. Schuljahr und berichtete von einer engagierten und kontrollierenden Lehrerin, die seine Absenzen zu Hause seinem Vater schilderte. Damals stromerte der Proband auch durch die Stadt, beging Diebstähle, blieb von zu Hause weg, auch über Nacht. Der Vater reagierte gewalttätig auf seine Übertritte, züchtigte ihn körperlich, so dass er einmal sechs Wochen nicht am Sportunterricht teilnehmen konnte. Der Vater schlug dabei mit der Hand, mit dem Gürtel und anderen Gegenständen. Die Angst vor dem Vater wurde als so ausgeprägt geschildert, dass er sich meist an die auferlegten Sanktionen hielt. Seine ersten kriminellen Handlungen beging er im Alter von 10 bis 11 Jahren mit Ladendiebstählen. Wobei er die Gegenstände anschließend zum Teil weggeworfen, zum Teil verhökert hatte. Häufig wurde er erwischt und von der Polizei nach Hause gebracht. Er selbst wurde überwiegend im Cliquenrahmen straffällig, wobei er sich selbst als den Motor beschrieb. Im Alter von 14 bis 15 Jahren begingen sie auch härtere Sachen, beispielsweise Schwule abdrücken. Zur Motivation gab er das Erleben von Macht, den persönlichen "Kick" und die "Kohle" an. Als er 15 Jahre alt gewesen war wurde ein Homosexueller dabei von einem Mittäter mit zwei  Messerstichen verletzt. In der Folge kam es zu wiederkehrenden Inhaftierungen, Lockerungsmissbräuchen, Entweichungen, so dass der Proband seit der ersten Inhaftierung 1973 bis zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nur noch wenige Monate überhaupt in Freiheit gewesen war. Rückblickend schilderte er, dass er seine Entwicklung, seine Straftaten und auch die Unterbringung in der JVA als einen Abenteuerspielplatz erlebt habe. Unter anderem motiviert in dem Wunsch sich von der Familie zu distanzieren, auf Verbrecher zu machen und sich einem kriminellen  Lebensentwurf zu verschreiben. Entsprechend dieser, rückblickend wohl auch verklärten kriminellen Ausrichtung übernahm er die Verantwortung für weiterführende Straftaten, bejahte die Schuld an Handlungen, die eigentlich Mittäter begangen haben, zeigte sich von Versuchen ihn zu resozialisieren bzw. ihm eine Brücke zu bauen unbeeindruckt und zog nicht-kriminelle Lebensentwürfe erst im fortgeschrittenen Lebensalter überhaupt erst in Betracht. Zu einer solchen Einstellungsänderung kam es seinen Angaben zufolge nach dem Ausbruchsversuch aus der JVA Waldheim 1998 und unter dem Eindruck seiner bis dahin aufgebauten Peer-Group. In der Zusammenschau findet sich bei dem Probanden eine konsequent kriminelle Ausrichtung mit wiederkehrenden Inhaftierungen, Lockerungsmissbräuchen, Entweichungen und erneuter Straffälligkeit noch während der Entweichung, so dass die letzte Verurteilung 1989 eher zufällig als die letzte Verurteilung imponierte. Bei einer jeden Entweichung trat der Proband binnen kurzer Zeit mit kriminellen Handlungen in Erscheinung. Bereits vor der Strafmündigkeit mit Diebstählen straffällig, wurde der Proband wegen Raub und gefährlicher Körperverletzung 1973 erstmals arretiert. Bereits zwei Tage nach der Entlassung begann er eine Diebstahlsserie, die ihn wiederum in die lnhaftierung führte. Aus einem Ausgang kehrte er nicht mehr zurück, wenige Tage später wurde er mit einem Einbruch straffällig. 1982 kam es zu einem sechswöchigen Missbrauch des Sozialurlaubs in Darmstadt, 1983 entwich er aus der JVA Darmstadt, als er zur Zwischenprüfung ausgeführt wurde. In der Folge kam es zu einem Überfall auf einen Friseurladen. Aus der Inhaftierung entwich der Proband 1984, als er unter Simulation einer Anorexia in das Krankenhaus Wetzlar überstellt wurde, 1986 wiederum wegen einer Anorexia nervosa haftunfähig und ins Krankenhaus Wetzlar verlegt, kam es wiederum zu einer Entweichung, die erst endete, als er nach einem Banküberfall am 22.09.1986 verhaftet wurde. Ein Ausbruchsversuch aus der JVA Darmstadt 1987 scheiterte, dagegen gelang die Entweichung aus der JVA Butzbach am 06.10.1987. Bereits am 20.11.1987 wurde er nach einem Überfall auf die Volksbank erneut straffällig und erneut festgenommen. Eine Mehrzahl von weiteren Ausbruchsversuchen scheiterte. Darüber hinaus wurde der Proband wiederholt auch intramural auffällig, beispielsweise wegen einer tätlichen Auseinandersetzung 1991, wegen Zerstörens seiner Unterlagen, wegen Ansetzens von "Fifi" 1), wegen Besitzens eines Messers. Wiederholt kündigte er Nahrungsverweigerung an, unternahm einen als ernst gewerteten Suizidversuch 1998 in der Folge eines gescheiterten  Fluchtversuchs. Die Fluchtversuche und Verstöße wurden mit Arresten, mit zum Teil mehrwöchigen Isolierungen und Disziplinarmaßnahmen und besonderen Sicherungsmaßnahmen sanktioniert. Diese Auffälligkeiten und wiederkehrenden kriminellen Verhaltensweisen wurden von Prof. Leygraf als eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gewertet. Es ist an dieser Stelle müßig zu argumentieren, ob die allgemeinen Eigenschaften einer  Persönlichkeitsstörung bei dem Probanden erfüllt waren, unstreitig sind die wiederkehrenden straffälligen Handlungen, die Unfähigkeit aus Bestrafung zu  lernen und daraus Verhaltensänderungen abzuleiten. Inwiefern dies auf eine  entsprechende Persönlichkeitsstörung oder aber auf einen konsequent vertretenen kriminellen Lebensentwurf zurückzuführen sind, sei dahingestellt,  zumal der Persönlichkeitsstörung auch von Prof. Leygraf eine Krankheitswertigkeit im Sinne einer Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht zugeschrieben wurde. Hinweise auf das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Störung im Sinne der Eingangsmerkmale des Paragraphen 20 StGB bestehen nicht.



Delinquenzgenese und Unterbringungsdelikt


Wie dargelegt, ist der Proband bereits von der Kindheit an mit dissozialen Verhaltensweisen auffällig geworden. So blieb er wiederholt auch über Nacht von zu Hause weg , schwänzte die Schule, beging Diebstähle, wobei er sich auch als Impulsgeber der Gruppe verstand. Seit dem 15. Lebensjahr wurde der Proband nahezu ununterbrochen inhaftiert, die spärlichen Zeiten außerhalb der Inhaftierung erwarb sich der Proband vorwiegend durch Entweichungen und Fluchten. Dabei wurde der Proband während jeder Entweichung straffällig und in der Regel nach Begehung einer neuen Straftat inhaftiert. Die dem Probanden zur Last gelegten Delikte sind überwiegend der Eigentumskriminalität zuzuordnen. So finden sich Diebstähle, Raub, Erpressung und Banküberfälle in seinem Registerauszug. Dabei ist auffällig, dass der Proband die Delikte mit Androhung und auch mit Einsatz von Gewalt umsetzte. So kam es während des Raubs 1983 zu einer Körperverletzung. 1984 schoss er mit einer Schreckschusspistole einem Opfer ins Gesicht, so dass dieser einen Hörschaden erlitt. Während eines Banküberfalls schoss er auf den Boden, um sich Eindruck zu verschaffen. Auch nachdem die strafbaren Handlungen bereits begangen worden waren, auf der Flucht, setzte der Proband in nahezu ausweglosen Situationen die Waffe ein, als er mit einer Schnellfeuerwaffe durch die Heckscheibe auf Polizisten schoss oder auch bei einem Fluchtversuch zu Fuß auf die ihn verfolgenden Polizeibeamten abfeuerte. Trotz dieses erheblichen Einsatzes von Waffen und der Vielzahl der begangenen Straftaten  beschränkt sich der von dem Probanden bislang angerichtete Schaden zum Nachteil unbeteiligter Opfer in körperlicher Hinsicht auf die Gehörverletzung und in psychischer Hinsicht auf die Folgen der räuberischen Erpressung und Freiheitsberaubung 1981. Die wiederkehrenden kriminellen Handlungen zunehmenden Schweregrads sind wie ausgeführt in die kriminelle Orientierung des Probanden eingebunden. Eine Einstellungs- oder Verhaltensänderung ist  bis in die 90er Jahre nicht dokumentiert. Dementsprechend war die Prognose des Probanden bis in die 90er Jahre als äußerst ungünstig zu werten. Legt  man eine erneute Verurteilung als  Rückfallkriterium an, so finden sich nach Gewaltdelikten Rezidivraten von bis zu 66% innerhalb von fünf Jahren. Dieses hohe Rückfallrisiko wird von dem Probanden durch die damals durchweg positiv konnotierte kriminelle Ausrichtung eher noch übertroffen, so dass die zahlreichen Straftaten des Probanden während der Entweichungen bzw. zeitnah nach Wiedererlangung der Freiheit in die Tat umgesetzt wurden. Auch die Werte der Psychopathy Checklist, die von Prof. Leygraf mit einem Score von 24, hier mit einem Score von 27 dem Bereich eines mittleren bis hohen Rückfallrisikos zugeordnet werden können, gehen konform mit dieser Einschätzung.



Postdilektische Persönlichkeitsentwicklung


Wie dargelegt, findet sich bei dem Probanden eine durchgängige und zunehmende auch positiv konnotierte Orientierung an einen kriminellen Lebensentwurf, der bereits im Alter von 15 Jahren zur ersten Arretierung führte und bis zum Alter von gegenwärtig 52 Jahren eine nahezu vollständige Inhaftierung nach sich zog, unterbrochen von nur wenigen Monaten in Freiheit. Wiederholt entzog sich der Proband der Inhaftierung und wurde binnen kurzer Zeit erneut straffällig. Wiederholt wendete der Proband auch Gewalt an und entzog sich der Unterbringung durch Fluchten und Fluchtversuche. Dabei missbrauchte er einen Sozialurlaub 1982, eine Ausführung zur Zwischenprüfung 1983, Überweisungen in ein Krankenhaus zur Behandlung der Anorexia nervosa 1984 und 1986. Darüber hinaus plante er weitere Entweichungen, bereitete diese wiederholt vor und entwich 1987 letztmalig aus der JVA Schwalmstadt. Weitere Ausbruchsversuche scheiterten, zuletzt 1998. In der Folge machte der Proband eine Einstellungs- und Verhaltensänderung geltend, die einerseits auf der Einsicht in die Sinnlosigkeit seines bisherigen kriminellen Lebens beruhe, was auf den positiven Einfluss seiner Bekannten und Freunde zurückzuführen sei, andererseits auf einer zunehmenden Distanzierung von dem inzwischen als idealisiert und glorifiziert erkannten kriminellen Lebensentwurf. Ungeachtet der zu Grunde liegenden  Motivation, die zu diesem vorgegebenen Einstellungswandel führte, ist seit 1998 kein Ausbruch, auch kein Ausbruchsversuch mehr dokumentiert worden. Der Proband wurde in der Folge nur noch durch Ansetzen von "Fifi" (ein alkoholisches Getränk, das mit Fruchtsäften und Hefe angesetzt wird) und Verweigerung der UK (Urinkontrollen) auffällig. Nachdem auch zusehends das Ansetzen von "Fifi" als sanktionsbedürftiges Fehlverhalten erkannt wurde, trat der Proband 2004 letztmalig durch Ansetzen von "Fifi" in Erscheinung. In der Folge sind nur noch Verweigerungen von UK's und AK's als Auffälligkeiten während des  Vollzugs dokumentiert. Diese Verweigerung begründet der Proband mit der Pauschalisierung der Anordnung ohne Grund und drückt darin einen Rest von Autonomiebestreben aus. Begründeten Anordnungen von Urinkontrollen widersetzte sich der Proband dagegen nicht und wurde auch nicht in einem alkoholisierten Zustand angetroffen. In gleicher Weise verliefen die ihm seit der Jahrtausendwende gewährten Lockerungen und Vergünstigungen   unproblematisch. So verliefen vier ungefesselte Arztausführungen im Jahre 2004 ohne Auffälligkeiten. Diese Lockerung wurde allerdings nach Verweigerung der UK zurückgenommen. Seither wurden keine entsprechenden  Lockerungen mehr gewährt. Der Proband durchlief die Ausbildungsmaßnahmen Textverarbeitung, Grundlehrgang PC erfolgreich und erwarb 2009 den Realschulabschluss. Selbst die als zu Unrecht erkannte anonyme Anzeige eines Verdachts auf Geiselnahme, die für den Probanden dennoch Sanktionen nach sich zog, veränderte sein Vollzugsverhalten nicht. So verlor er den Posten als  Büchereiarbeiter und die Teilnahme an einer Sozialmaßnahme wurde abgelehnt. Dennoch kam es zu keiner Verschlechterung im Vollzugsverhalten. Wiederholt betonte der Proband seine Absicht sich bewähren zu wollen, bedauerte allerdings hierzu keine Gelegenheit mehr zu erhalten. Diese Beurteilung seiner eigenen Lage geht auch konform mit dem Gutachten von Prof. Leygraf, wenn dieser angesichts der aktuarischen Belastung und der fehlenden Gelegenheit zu einer Bewährung ein nicht unbeträchtliches Risiko weiterer rechtswidriger Handlungen im Sinne einer nicht nur theoretisch möglichen, sondern praktisch vorhandenen Rückfalldelinquenz wertete. Gelegenheiten zur Erprobung hatte der Proband auch in der Folge nicht. Statt einer Gelegenheit zur Bewährung können nun auch die Umstände im Rahmen der Vorbereitung und letztlich gescheiterten Durchführung der aktuellen stationären Begutachtung eher als ein vom Probanden zu bewältigender Belastungsfaktor gewertet werden. Nach beinahe einjähriger Vorbereitung wurde die Verlegung in die forensische Klinik Göttingen durch die JVA Schwalmstadt auf Höhe der JVA Kassel gestoppt, aufgrund des offensichtlich überraschend zutage getretenen niedrigen Sicherheitszustandes dieser Göttinger Klinik. Die kurzfristig mögliche Unterbringung im festen Haus des NLKH Moringen geschah allerdings unter Bedingungen, die eine Begutachtung nicht zielführend erscheinen ließen. Diese Rahmenbedingungen zu einer Begutachtung, die der Proband in den vorbereitenden Monaten auch als eine Chance zur Bewährung verstanden hat, wurden angesichts des 23-stündigen Einschlusses, des Hofganges unter Fesselung und in Personenbegleitung, die angedachten Ausführungen zum Arzt in Handfessel, Fußfessel, Bauchgurt und zwei Begleitpersonen als demotivierender Rückschlag erkannt. Dementsprechend brach der Proband psychisch ein und wollte an der Untersuchung nicht mehr mitwirken. Damit ist auch die in den vorangegangenen Monaten erarbeitete Perspektive und Kooperationsbereitschaft zerrüttet. Auf eine erneute Fahrt nach Schwalmstadt mit dem Ziel den aktuellen Zustand des Probanden auszuloten wurde verzichtet, da eine Übernahme nach Göttingen nicht mehr intendiert war. Die erneute Vorbereitung auf einen Lockerungsschritt setzt nun wiederum die Erarbeitung einer Beziehung sowie die einer Perspektive voraus. Hierin ist eine zukünftige Lockerung, sofern man sich zu dieser entschließt, einzubetten. Ohne Vorbereitung und ohne die Erarbeitung einer konkreten Perspektive für den Probanden ist das Entweichungsrisiko angesichts der zu befürchtenden unbefristeten Verwahrung nachvollziehbar hoch.

In der Zusammenschau lässt sich bei dem Probanden seit der letztmaligen Verurteilung 1989 eine unveränderte kriminelle Fehlhaltung mit dem Ziel sich baldmöglichst der Unterbringung zu entziehen erkennen, und zwar bis 1998. In der Folge sind weitere Fluchtversuche, Vorbereitungen oder delinquente Verhaltensmuster nicht mehr zutage getreten. Auch Regelverstöße wie das Ansetzen von "Fifi" konnte der Proband 2004 beenden. Bis auf die Verweigerung von Urinkontrollen ist der Proband nicht wieder auffällig geworden. Stattdessen nahm der Proband auch belastende Faktoren hin, ohne dass sich sein Vollzugsverhalten verschlechtert hätte. Möglichkeiten sich  extramural zu bewähren oder das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen erhielt der Proband dagegen nicht.



Erprobung bw. sozialer Empfangsraum


Angesichts der aktuarischen Belastung und der bislang fehlenden Erprobungsphase kann über die Bedingungen eines sozialen Empfangsraums nicht sinnvoll geurteilt werden. Wenn trotz der bestehenden aktuarischen Belastung, die seit 1998 sich auch in den Beurteilungen widerspiegelnden Verhaltensänderung zum Anlass genommen wird, den Probanden in Lockerungen zu erproben, so ist dies in einem gestuften Setting unter vorrangiger Erarbeitung einer hinreichend verlässlichen Beziehung und einer hinreichend belastbaren Perspektive durchführbar. Ohne konkrete Perspektive für den Probanden und ohne vertrauensvollen und belastbaren Kontakt zu einem in die Lockerungen einbezogenen Betreuer ist das Entweichungsrisiko bei einer unvorbereiteten Lockerung angesichts der in Aussicht gestellten unbefristeten Verwahrung nachvollziehbar hoch. Nach der Erarbeitung einer belastbaren Perspektive hat sich im Falle einer Lockerung ein gestuftes Vorgehen bewährt, zunächst mit Ausführungen, beispielsweise in Begleitung zweier Bediensteter, um den Probanden in Freiheit zu erproben. Bei zunehmender Bewährung kann die Sicherungsstufe dann progredient reduziert werden.



Beantwortung der Fragen des Gerichts gemäß Beschluss des Landgerichts Marburg vom 16.10.2009 und der Erweiterung vom 19.01.2010


  • • Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die zu begutachtende Person erneut Straftaten begehen wird?

Bei dem Probanden besteht ein hohes aktuarisches Risiko erneut straffällig zu werden. Wie ausgeführt, erwarb der Proband bereits als Heranwachsender eine zunehmend gewalttätig gewordene kriminelle Ausrichtung, die ihn bereits mit 15 Jahren in die JVA brachte. Unterbrochen von nur wenigen Monaten in Freiheit, größtenteils im Rahmen von Entweichungen, befindet sich der Proband seither in Haft. Wiederholte Entweichungen führten zeitnah zu erneutem delinquenten Verhalten und letztlich zur erneuten Inhaftierung, zuletzt 1987. Auch in der Folge suchte sich der Proband wiederholt durch letztlich gescheiterte Ausbruchsversuche der Unterbringung zu entziehen.  Dieses delinquente Verhaltensmuster wird vom Probanden rückblickend positiv in eine Art kriminellen Lebensentwurf integriert und positiv konnotiert. Erst nach dem letzten und gescheiterten Ausbruchsversuch 1998 macht der  Proband eine grundlegende Einstellungsänderung geltend, die letztlich auf den Einfluss seiner Besuchergruppe, auf die Erfolglosigkeit seiner bisherigen Fluchtbemühungen, auf fehlende Perspektiven nach einer Flucht sowie auf  eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Leben zurückzuführen ist. Diese von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung schlägt sich auch im Vollzugsverhalten nieder. So ist es seit 1998 zu keinem weiteren Ausbruchsversuch mehr gekommen. Der Proband trat vorübergehend 2002 bis 2004 mit dem Ansetzen von "Fifi" in Erscheinung, stellte dies dann ein. Letztlich ist lediglich noch das wiederholte Verweigern von Urinkontrollen dokumentiert, die der Proband wegen der pauschalisierten Anordnung ablehnt. Im übrigen wird der Proband seit 1998 als konstruktiv am Vollzugsziel arbeitender Insasse beschrieben. Auch unter erheblichen  Belastungssituationen, als ihm beispielsweise zu Unrecht die Vorbereitung einer Geiselnahme zur Last gelegt wurde, änderte der Proband sein Vollzugsverhalten nicht. Er nahm auch Verschlechterungen durch den schnell als ungerechtfertigt erkannten Verdacht auf sich. So war er seither nicht mehr Mitarbeiter in der Bücherei und konnte eine beantragte Sozialmaßnahme nicht wahrnehmen. Wiederholte (3 bis 4) ungefesselte Ausführungen zum Arzt im  Vorfeld waren dagegen problemlos veraufen. Dennoch wurden Fixierungsmaßnahmen wieder angeordnet, Angaben des Probanden zufolge wegen der Verweigerung routinemäßig anberaumter Urinkontrollen. Der Proband bemüht sich, die Zeit intramural dennoch zu nutzen. Er erwarb den Realschulabschluss im Dezember 2009, hält zu seiner Besuchergruppe weiterhin engmaschig Kontakt und wollte auch die Möglichkeit der stationären Begutachtung in Göttingen nutzen, sich in einem deutlich weniger gesicherten Rahmen zu bewähren. Das von Prof. Leygraf gezeichnete hohe aktuarische Risiko und das nicht nur theoretisch mögliche, sondern praktisch vorhandene Risiko einer Entweichung und weiterer erheblicher rechtswidriger Handlungen bestehen bei dem Probanden unverändert und unveränderbar fort. Die von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung wird meines Erachtens durch das als positiv zu bezeichnende Vollzugsverhalten seit 1998 gestützt und dies trotz auch letztlich nicht ihm zur Last zu legender Verschlechterungen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass bei dem Probanden eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung nicht festzustellen ist. So diagnostizierte Prof. Leygraf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die allerdings eine erhebliche Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht begründen konnte. Es sei dahingestellt, ob dabei die allgemeinen Eigenschaften einer Persönlichkeitsstörung bei dem Probanden überhaupt erfüllt sind. Von größerer Relevanz ist meines Erachtens, dass die Delinquenz weniger aus einer psychischen Störung abzuleiten ist, sondern einem verklärten und durch verschiedene Rechtfertigungen gutgeheißten kriminellen Lebensentwurf entspringt. Dementsprechend ist meines Erachtens auch mit der Distanzierung von der romantischen Verklärung dieses Lebensentwurfs und mit dem in seinem Leben wohl erstmals getroffenen Entschluss, sich straffrei in der Gesellschaft zu bewähren, eine Verbesserung der Legalprognose abzuleiten. Dementsprechend überzeichnet das aktuarische Risiko des Probanden angesichts der individuellen Entwicklung und des Vollzugsverhaltens eher die gegenwärtig von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Im Falle eines Lockerungsvorgehens sind wie oben dargelegt die Erarbeitung eines belastbaren Kontaktes zu einer Bezugsperson sowie die einer tragfähigen Perspektive entscheidend.


  • • Welcher Art werden diese Straftaten sein, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad werden sie haben?

Bei dem Probanden ist mit Eigentumsdelikten zu rechnen, wobei er in der Vergangenheit auch vor gewaltätigen Handlungen, auch vor dem Einsatz von Schusswaffen, nicht zurückschreckte. Dies ist auch weiterhin im Falle erneuter delinquenter Handlungen zu befürchten.


  • • Wer wird am wahrscheinlichsten das Opfer zukünftiger Straftaten sein?

Die Opfer lassen sich im Falle eines delinquenten Rückfalls nicht näher eingrenzen. Besonders gefährdet sind naturgemäß die Mitarbeiter von Banken, Geldinstituten oder vergleichbar lukrativen Zielobjekten. Manche der Eigentumsdelikte geschahen unter Ausnutzung einer persönlichen Beziehung beispielsweise die zum Nachteil des homosexuellen Partners eines Bekannten. Darüber hinaus schreckte der Proband jedoch auch nicht davor zurück, zufällige Passanten in seine Eigentumsdelikte einzubeziehen und zu nötigen, von einer hohen Gefährdung zufälliger Passanten im Falle eines Schusswechseleinsatzes auf der Flucht ganz zu schweigen. Ein weiteres  besonderes Gefährdungspotenzial im Falle eines Rückfalls trüge die Polizei. Wiederholt widersetzte sich der Proband einer Festnahme und schreckte dabei auch vor dem Einsatz von Waffen nicht zurück. Im Falle einer Rückfalldelinquenz ist zu befürchten, dass der Proband wiederum auch Personenschäden in Kauf nehmen könnte.


  • • Mit welchen Maßnahmen kann das Risiko zukünftiger Straftaten beherrscht oder verringert werden?

Die Delinquenz des Probanden entspringt nicht einer psychischen Störung von Erheblichkeit, sondern einer kriminellen Fehlorientierung. Wenn das aktuarisch hohe Rückfallrisiko als durch die individuelle Persönlichkeitsentwicklung verringert eingeschätzt wird, so kann das Risiko zukünftiger Straftaten durch eine Unterstützung bei dem Versuch stufenweise in der Geseltschaft Fuß zu fassen, vermindert werden. Der Proband befindet sich seit seinem 15. Lebensjahr nahezu permanent in der lnhaftierung. Von entsprechenden Unterbringungseffekten ist dementsprechend auszugehen. Noch nie in seinem Leben hat der Proband bislang versucht, sich in einem straffreien Leben zu bewähren. Wenn er angibt, bei seiner Besuchergruppe beruflich und sozial Fuß fassen zu können, so würde eine Unterstützung in diesem Bereich das Risiko der Rückfalldelinquenten Handlungen vermindern. Dabei kommen der stufenweisen Lockerung und Erprobung, der protrahierten Vorbereitung einer Tagesstruktur, dem Aufbauen und Erproben von sozialen Kontakten sowie letztlich der sozialen Eingliederung in den so protrahiert vorzubereitenden Empfangsraum große Bedeutung zu. Angesichts der langjährigen Inhaftierung  ist der Resozialisierungsprozess problematisch und entsprechend dosiert und einschleichend zu gestalten. Hierbei ist eine engmaschige Anbindung und Unterstützung erforderlich.


  • • Welche Umstände können das Risiko von Straftaten steigern?

Ein soziales Scheitern beim Versuch sich zu integrieren wäre mit einer hohen Gefahr von Rückfalldelinquenz verbunden. Auch eine Überforderung durch eine zu schnelle Überführung und Überforderung wäre meines Erachtens mit einem Scheitern des Resozialisierungsversuches und damit verbundener Rückfalldelinquenz verbunden.
In der Zusammenschau bildet sich seit dem letzten Fluchtversuch 1998 eine Veränderung der Einstellung des Probandens ab, die sich auch im Vollzugsverhalten abbildet und niederschlägt. Angesichts der langjährigen und rigoros betriebenen Delinquenz und des damit verbundenen hohen aktuarischen Rückfallrisikos wird die Einschätzung, dass gegenwärtig durch die Änderungen der Person eine geringere Rückfallwahrscheinlichkeit besteht, im Wesentlichen durch die Schilderung des Probanden getragen. Dabei stützt das letztlich als positiv beschriebene Vollzugsverhalten die Darstellung des  Probanden. Angesichts der langjährigen kriminellen Orientierung, der seit dem  15. Lebensjahr bestehenden Institutionalisierung, der bislang nie erfolgten Eingliederung in einen legalen Sozialisierungsprozess, besteht das Risiko rückfalldelinquenter Handlungen gegenwärtig insbesondere auch im Scheitern einer Resozialisierung.

Wie dargelegt, kann auch eine unvorbereitete und uneingebettete Lockerung problematisch werden. Vordringlich ist es meines Erachtens dabei, mit dem Probanden in einen strukturierten Lockerungsprozess einzusteigen, in dem der Proband Kontakt zu einem in den Lockerungsprozess eingebundenen Betreuer aufbaut. Dabei ist insbesondere auch eine belastbare Perspektive zu erarbeiten, so dass der Proband den Lockerungsprozess als Chance und Gelegenheit zur Bewährung begreifen kann.



  • • Hat das bei dem Probanden festgestellte Restless-Legs-Syndrom Bedeutung für die Kriminalprognose und die weitere kriminaltherapeutische Behandlung in der JVA, wenn ja, in welchem Umfang?

Das Restless-Legs Syndrom ist eine häufige, auch genetisch bedingte neurologische Erkrankung bevorzugt des höheren Lebensalters. Herr Balding schildert die typische Klinik. Er berichtet im Jahr 2000 und früher viel gejoggt zu haben. Dabei habe er nach dem Joggen stundenlang eine Anspannung der Wadenmuskeln bemerkt. Darüber hinaus seien seine Beine unruhig gewesen. Inzwischen habe sich die Symptomatik verstärkt. Sein Nachtschlaf sei gestört. Wenn er sich zu Bett lege, müsse er etwa 30 Minuten später wieder aufstehen. um die Beine zu bewegen. Es entstehe dann nämlich ein Kribbeln, das sich durch die Bewegung bessere. Seit 2001 habe sich die Symptomatik weiter verschlechtert. Er habe verschiedene Medikamente bekommen, insbesondere auch Schmerzmittel wie Valoron und Tramadol, die nicht die Bewegungsunruhe, doch die damit verbundenen Schmerzen gelindert haben. Inzwischen sei sein Nachtschlaf gestört, er schlafe erst gegen 4.00 Uhr morgens ein, schlafe dann bis 11.00 Uhr durch. Ihm seien bereits verschiedene Medikamente verschrieben worden. Anfänglich habe Tramal ganz gut geholfen.  Restex habe Stimmungsschwankungen ausgelöst, Requip den Bewegungsdrang gedämpft, den Schlaf jedoch nicht gefördert. Valoron helfe gegen die Schmerzen, führe aber zu morgendlicher Müdigkeit und letztlich zu einem Entzugssyndrom. Diese von dem Probanden geschilderte Symptomatik führte zu einer stationären Behandlung in der Hephata Diakonie Schwalmstadt vom 21.04. bis 22.04.2008. Diagnostiziert wurden hier:

• Ein- und Durchschlafstörung/lnsomnie
• Probleme durch Inhaftierung
• Restless-Legs-Syndrom (Diagnose 2000 in Torgau), aktuell unter Valoron (Opioide auf Wunsch des Probanden, vorher Restex, Requip, Musaril, Gabapentin u.a,). (Diff.Dg. Myoklonussyndrom).
• Zustand nach Verkürzungsosteotomie der Ulna links 2004.


Im Befundbericht ist ein leichter Juckreiz beschrieben, der nach Kratzen oder Bewegung besser werde, die Symptome nehmen in Ruhe bzw. gegen Abend zu, in der Bettwärme seien diese unerträglich. Dr. Hellmann (Neurologe) habe den Verdacht auf eine idiopathische Myoklonie gestellt. Die eingesetzten Medikamente Musaril, Restex, Requip und Valoron seien ohne Erfolg eingesetzt worden. Zur Opioidtherapie sei es auf Drängen des Probanden gekommen, der unter Tramal eine Verbesserung beschrieben habe. Die polysomnographische Ganznachtableitung erbrachte eine Gesamtbettzeit von 444 Minuten, bei einer reinen Schlafzeit von 88 Minuten, entsprechend einer Schlafeffzienz von 20%. Im EEG wurde ein erhöhtes Wachniveau bei erhöhtem Alpha-Anteil festgestellt. Insgesamt wurde ein ausgeprägt insomnisches Schlafprofil mit sehr langer Einschlafphase und wiederholten Schlafunterbrechungen ohne Tiefschlaf und ohne erkennbare Schlafzyklen festgestellt. Erst in der zweiten Nachthälfte wurden kurze Schlafphasen beschrieben. Diskontinuierlich, meist im Wachen auch PLMD-artige Bewegungen bei insgesamt unruhigem Schlaf. Insgesamt wurde keine valide Diagnose gestellt.


Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Diagnose letztlich ungeklärt ist. Die Symptomatik, bestehend aus schmerzhaften Beinbewegungen im Schlaf, lenkt den Verdacht auf ein Restless-Legs-Syndrom. Differentialdiagnostisch sind allerdings eine Störung der Schlafarchitektur  durch unzureichende Schlafhygiene, eine Polyneuropathie, beispielsweise  diabetischer Natur, beispielsweise Myoklonien sowie nicht zuletzt auch eine inzwischen eingetretene körperliche Abhängigkeit von Opioiden zu erwägen. Die für den Probanden wohl überraschend und unter eher abträglichen  Bedingungen durchgeführte stationäre Diagnostik ergab keine weiteren  Aufschlüsse zur klinischen Befunderhebung. Unabhängig von der Genese der  schmerzhaften Beinbewegungen vorwiegend im Schlaf ist zunächst die Genese der Störung abzuklären und eine adäquate Behandlung zunächst im Interesse  des Gesundheitszustandes des Probanden durchzuführen. Erst nachdem eine valide Diagnose gestellt und eine adäquate Therapie eingeleitet ist, kann über die Beeinträchtigung im Vollzug geurteilt werden. Eine Relevanz für die Kriminalprognose und die kriminaltherapeutische Behandlung kommt dieser Störung meines Erachtens und unter dem gegenwärtigen Kenntnisstand allenfalls unter zwei Aspekten zu: Einerseits wird das subjektive Erleben des Probanden nachhaltig beeinträchtigt. Durch die Zerrüttung der Schlafarchitektur ist die Aufrechterhaltung eines Tagesablaufs im Einklang mit den sozialen Zeitgebern erschwert. Es bestehen massive Schmerzgefühle, die den Zustand des Probanden beeinträchtigen. Die bislang bestehende Schmerzmedikation führte zu einer Linderung der Schmerzsymptomatik, doch auch zu einem morgendlichen Überhang und zu beginnenden Entzugserscheinungen. Diese sicher nicht langfristig sinnvolle Therapie birgt die Gefahr, eine auch körperlich bedingte Abhängigkeit hervorzurufen.

Andererseits wird die Kriminalprognose durch das möglicherweise inzwischen bereits beginnende körperliche Abhängigkeitssyndrom von opioidhaltigen Schmerzmitteln beeinflusst. Wenngleich eine Suchtentwicklung hierdurch selten beschrieben ist, wird eine körperliche Abhängigkeit die Therapie und auch psychische Situation des Probanden verschlechtern. Damit ist nicht nur die zugrunde liegende Störung insuffizient behandelt, sondern auch der Weg in eine Abhängigkeit von dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Medikamenten gebahnt. Die Suche nach einer wirksamen und vom Probanden tolerierbaren Medikation und die diagnostische Abklärung sind unter den Hochsicherheitsbedingungen einer JVA kaum durchführbar. Die Diagnostik erfordert mit Wahrscheinichkeit einen zumindest mehrtägigen/nächtigen diagnostischen Aufenthalt in einer entsprechend spezialisierten Abteilung. Dabei ist von den ambulanten diagnostizierenden und therapierenden Ärzten die Entscheidung darüber zu treffen, ob und wenn ja welche Maßnahmen sie ausschließlich unter stationären Bedingungen durchführen können. Die Einleitung einer entsprechenden Therapie setzt einen mehrwöchigen Behandlungsversuch ggfs. auch mit verschiedenen Substanzen voraus. Dieser kann durchaus überwiegend ambulant durchgeführt werden. Um die Wirkung jedoch fachgerecht beurteilen und die Nebenwirkung jederzeit kontroltieren zu können, ist die medikamentöse Einstellung meines Erachtens sinnvollerweise in einem geeigneten Vollzugskrankenhaus, wahrscheinlich besser noch in einer auf Diagnostik und Behandlung entsprechender Syndrome spezialisierte neurologische Einrichtung durchzuführen. Dies umso mehr als erste Behandlungsversuche mit den bewährtesten Substanzen dem Probanden nicht geholfen haben und inzwischen wohl auch eine beginnende Gewöhnung an Opioiden zu befürchten ist.


  • • Welche medizinischen Untersuchungen erscheinen geboten, um die Fragen zur Kriminalprognose besser beurteilen zu können?

Die Beurteilung der Kriminalprognose erfordert meines Erachtens keine weiteren medizinischen Untersuchungen. Auch die Diagnose des RLS ist überwiegend eine klinische. Dabei können Diagnostik und Therapie der schmerzhaften Bewegungsunruhe der Beine zwar auch eine stationäre und gegebenenfalls mehrwöchige Abklärung und Behandlungseinleitung erforderlich werden lassen, allerdings sollte dieser Prozess die Kriminalprognose nicht wesentlich beeinträchtigen. Als mögliches weiteres Problemfeld deutet sich ein sich möglicherweise inzwischen anbahnendes Abhängigkeitssyndrom von opioidhaltigen Schmerzmedikamenten an.


  • • Wer kann diese Untersuchungen wo durchführen?

Die diagnostischen Maßnahmen zur Abklärung eines Restless-Legs-Syndroms und einer Schlafstörungen können eine Aufnahme in einem Schlaftabor, einer spezialisierten neurologischen Einrichtung erforderlich machen. Unter entsprechender Vorbereitung ist mit einem zumindest mehrtägigen bzw. mehrnächtigen Abklärungsprozess zu rechnen. Nachdem die Hephata Diakonie Schwalmstadt ein schlafmedizinisches Zentrum birgt, sollte diese Klinik in der Lage sein, die adäquaten Rahmenbedingungen einer fachgerechten Diagnostik sicherstellen zu können. Nach dem Stellen der Diagnose kann dann ein entsprechender Behandlungsversuch möglicherweise von dort aus auch ambulant, d.h. während der Unterbringung in der JVA Schwalmstadt eingeleitet und durchgeführt werden, sofern vom schlafmedizinischen Zentrum vertretbar. Sinnvollerweise ist m.E. mit dem Probanden zunächst ein Medikamentenabsetz- oder Auslassversuch zu vereinbaren, um ein Verfälschen der Diagnose durch die Opioide und die ggfs. bereits bestehende Entzugssymptomatik ausschließen zu können. Nach den eigentlichen diagnostischen Maßnahmen ist dann eine geeignete Medikation auszuwählen und über einen längeren Zeitraum zu erproben. Inwiefern hierzu ein stationärer Aufenthalt, beispielsweise zum Einleiten der Behandlung oder zur Dokumentation des Effektes erforderlich ist, muss letztlich das Zentrum entscheiden.


  • • Welche Sicherungsmaßnahmen erscheinen geboten. wenn der Verurteilte in einer Einrichtung außerhalb des Strafvollzuges medizinisch untersucht wird, insbesondere: besteht während solcher Untersuchungen Flucht- oder Missbrauchsgefahr?

Die Beurteilung der Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr während einer medizinischen Behandlung entspricht der Einschätzung des aktuellen Risikos. So ist es bei dem Probanden 1984 und 1986 zu zwei Entweichungen aus einem Krankenhaus, in dem er sich zur Behandlung einer Anorexia nervosa befand, gekommen. Eine Verringerung des aktuarischen Risikos wird durch die auch im Vollzugsverhalten erkennbare Einstellungsänderung gestützt. Angesichts der bislang nicht durchgeführten  Erprobungen und der jahrzehntelangen ungelockerten Unterbringung ist m.E. eine Bewachung des Probanden trotz der zu vermutenden Einstellungsänderung anzuraten, insbesondere da die gegenwärtige Perspektivlosigkeit eher ungünstig gewertet werden muss.




Univ.-Prof.Dr.med. Jürgen Müller