Anlage 5

Anlage 5

Abschrift

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Lutz Balding
Paradeplatz
34613 Schwalmstadt

,den 10.08.2011



Landgericht
- Strafvollstreckungskammer -
Universitätsstr. 48
35037 Marburg


Aktenzeichen:   7 ........................ + 1...............

Sehr geehrte Frau Richterin Simon,

Ihr Schreiben an die Antragsgegnerin vom 05.08.2011 habe ich heute erhalten.

Im Zusammenhang mit den o.g. Maßregelvollzugsverfahren möcht ich über folgendes informieren:

Am Montag, 08.08.2011 trat der zuständige Sozialarbeiter, Herr Mönnighof an mich heran, mit der Frage ob ich "nicht Lust habe am Dienstag, 16.08. ein wenig in Schwalmstadt spazieren zu gehen; vielleicht mal ein Eis essen, oder Klamotten kaufen ..." Zur Begründung führte er aus, dass der Abt.-Leiter Herr Dr. Fleck angeordnet habe, dass schnellstmöglich eine Ausführung durchzuführen sei.

Ich habe Herrn Mönnighof darauf hingewiesen, dass nicht nur nach meinem Verständnis die Ausführungen eine inhaltliche Struktur aufweisen sollten, was für mich konkret bedeutet, dass sie entweder in die Firma oder das soziale Umfeld meiner Besuchergruppe stattfinden sollen.
Als Alternative habe ich vorgeschlagen, eine Ausführung am Freitag, den 19.08.2011 durchzuführen. An diesem Tag erhalte ich Besuch aus Kassel (die ......... der ..... und ihren Lebensgefährten, die der Antragsgegnrein, respektive dem Anstaltspsychologen Herrn Merle bekannt sind). Falls man zu dieser Gelegenheit eine sog. Besuchsausführung machen würde, hätte dies mein Einverständnis. Ferner würde ich für diese Möglichkeit auch eine auf 3-4 Stunden gekürzte Ausführung in Kauf nehmen.
Herr Mönnighof sagte zu, sich um die Angelegenheit zu kümmern".

Am heutigen Mittwoch, 10.08.2011 wurde ich dann, eher zufällig (ein Bediensteter fragt mich ganz verwundert, warum ich denn zur Arbeit gehen würde, schließlich hätte ich doch Ausführung), darüber informiert, dass für den Zeitraum 12 - 15 Uhr eine Ausführung vorgesehen sei.
Auf weiteres Nachfragen wurde mir dann vormittags mitgeteilt, der Abt.-Leiter Herr Dr. Fleck habe angeordnet, dass ich sofort auszuführen sei, die Ausführung solle in einem Spaziergang mit zwei Bediensteten durch Schwalmstadt bestehen.

Darauf hin habe ich kein Einverständnis zu dieser Ausführung gegeben. Telefonisch habe ich den Sozialarbeiter nochmals darauf hingewiesen, dass ich von einer derartigen Maßnahme ein Minimum an inhaltlicher Struktur erwarte und dies bei diesem Vorgehen nicht ansatzweise erkennbar wäre.

Nachdem mir nun am heutigen Nachmittag Ihr Schreiben an die Antragsgegnerin, vom 05.08.2011 zugestellt wurde, erklärt sich mir auch der Zusammenhang dieses - ich muss es so ausdrücken - planlosen Aktionismus.
Die Handlungsweise der Antragsgegnerin, die ich in meinem Schreiben an Sie, vom 02.08.2011, dargestellt habe, läßt mich nun ernsthaft befürchten, dass die Antragsgegnerin die Kammer bzw. Sie derart verkürzt informiert, dass der Sachverhalt verzerrt als "Balding verweigert sich einer Lockerungsmaßnahme" erscheint. Dies ist so bestimmt nicht der Fall. Ich sperre mich allerdings dagegen, die Antragsgegnerin in ihrer offensichtlichen Intention, dem Gericht "auf Teufel komm raus", die Umsetzung gerichtlicher Erwartungen mitteilen zu können, zu unterstützen.
Der Antragsgegnerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, eine anstehende Ausführung sinnvoll in den Lockerungsprozess zu integrieren und sie z.B. mit dem Besuch der Beziehungspersonen zu verbinden.

Mit freundlichen Grüßen

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