Anlage 4
AbschriftLandgericht Marburg
Landgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 3507 Marburg
Aktenzeichen: ...................
Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt
Paradeplatz 5
34613 Schwalmstadt
Datum: 05.08.2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Maßregelvollzugsverfahren
Lutz BaIding, geboren am 03.09.1958 gegen Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt
erhalten Sie beigefügt die StetIungnahme des Antragstellers v0m 02.08.2011, deren Inhalt AnIass zu folgendem Hinweis gibt:
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Darstellung im Schreiben vom 02.08.2011 zu zweifeln. Unabhängig davon, ob man das dortige Verhalten mit dem Antragsteller dahin interpretiert, dass es der Antragsgegnerin nicht um ernsthafte Problemlösungen geht oder ob die dortige Bearbeitungsweise unter einer kaum zu überbietenden StrukturIosigkeit Ieidet, geht es so nicht weiter.
Mangels Zustimmung des Antragstetlers zu einem Ruhen des Verfahrens ist nunmehr unverzügIich die angeforderte Stetlungnahme für die beiden Verfahren vorzuIegen bis zum 15. August 2011.
ln diesem Zusammenhang wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Aktenlage und den ihr bekannten Erkenntnissen in dem Verfahren 7 ............... bislang keine Grunlage für die angeordnete Fesselung zu erkennen vermag. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller usweislich einer Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 im Jahr 2004 vier ungefesselte Ausführungen genehmigt worden sind, die offenbar beanstandungsfrei verlaufen sind. Dass es seitdem eine negative Entwicklung des Antragstellers gegeben hätte, ist nicht erkennbar. Daher sollte dem AntragsteIler unverzüglich die angekündigte weitere Ausführung - ungefesselt - bewiIligt und mit ihm durchgeführt werden.
Ggfls. mag dem AntragsteIler zur Schaffung einer sinnvoIlen Arbeitsbasis sowie zur Herstellung eines gewissen Vertrauens eine schriftliche Bestätigung des AnstaltsIeiters erteilt werden, dass künftig bei fortdauernd gutem Verlauf Ausführungen stets ungefessett durchgeführt werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die beiden Verfahren zur gmeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Mit freundlichen Grüßen
Simon
Richterin am Landgericht
Begtaubigt
S......
Justizhauhauptsekretärin