Anlage 3

Anlage 3

Abschrift

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Lutz Balding
Paradeplatz 5
34613 Schwalmstadt


Landgericht
- StVK -
Universitätsstr. 48
35037 Marburg

Aktenzeichen:  7..................  und  7.......................

Schwalmstadt, den 02.08.2011



Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich der in o.g. Maßregelverfahren heute eingegangenen Stellungnahme der Antragsgegnerin erkläre ich folgendes:

Das vom Sachbearbeiter Herrn Weirich erwähnte Gespräch hat am 25.08.2011 stattgefunden. Eine Zusage, die o.g. Verfahren ggf. ruhen zu lassen waren an gewisse, von mir auch sehr klar dargelegte Voraussetzungen geknüpft. Diese wurden seitens der Antragsgegnerin nicht eingehalten, so dass ich den Sachbearbeiter Herrn Weirich mit Schriftsatz vom 30.08.2011 wie folgt informiert habe:

Leider sehe ich mich derzeit außerstande, die Maßregelvollzugsverfahren bzgl. Fesselung bei Ausführungen ruhen zu lassen.
Einen Tag nach unserem Gespräch wurde ich in die Hephata_Klinik ausgeführt. Gefesselt!
Bezüglich einer für Ende Juli, spätestens erste Augustwoche, rechtzeitig beantragten Ausführung zu meinen Bezugspersonen nach Kassel, konnte mir bis Freitag, 29.07. noch kein konkreter Termin benannt werden.
Für Juli anstehende Vollzugsplan-Fortschreibung ist ebenfalls noch ausstehend.
Auch mein Anwalt vertritt die Meinung, dass es im Hinblick auf das nächste Prüfungsverfahren/Aussetzung der SV im November 2011 leider notwendig erscheint, u.a. durch ergangene Beschlüsse der StVK deutlich zu machen, dass die im Beschluß 7 .......... vom 01.04.2011 erhobenen Forderungen der StVK nur äußerst schleppend umgesetzt werden und ein dadurch entstehendes Prognosedefizit von der Anstalt zu verantworten ist.  

Der Umstand, dass ich trotz der Zusage, es werde "ab sofort" in meinem Fall ungefesselt ausgeführt, einen Tag später widerum in Fesseln ausgeführt wurde, so wie die Tatsache, dass trotz anders lautender Zusage eine zeitnahe Terminierung bis heute nicht erfolgt ist, verdeutlichen mir, dass es der Antragsgegnerin nicht um ernsthafte Problemlösungen geht.
Ich gehe davon aus, dass es der Antragsgegnerin nur daran gelegen war, mir ein evtl. Einverständnis zum ruhen der Verfahren abzuringen und dies dem Gericht mitteilen zu können, um somit einem für sie evtl. unangenehmen Verfahren aus dem Wege zu gehen.

Mit einem vorläufigen ruhen der o.g. Verfahren bin ich nicht einverstanden.

Sollte die StVK weitere Stellungnahmen der Antragsgegnerin für notwendig erachten, bitte ich um enge Fristsetzung, da sie lt. Schreiben der StVK vom 26.07.2011 schon vorher die gesetzte Frist zur Stellungnahme nicht genutzt hat.

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