Antrag auf gerichtliche Entscheidung (25.01.12)
Lutz Balding
Paradeplatz 5
34613 Schwalmstadt , den 25.01.2012
Landgericht Marburg
- Strafvollstreckungskammer -
Universitätsstr. 48
35037 Marburg
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StV0llzG
Lutz Balding,
derzeit JVA Schwalmstadt - als Antragsteller
JVA Schwalmstadt
vertreten durch ihren Leiter - als Antragsgegnerin
Es wird beantragt,
- die dem Antragsteller am 24.01.2012 eröffnete Entscheidung der Antragsgegnerin, eine für den 01.02.2012 vorgesehene Ausführung nicht stattfinden zu lassen als rehtsfehlerfhaft zu bezeichnen;
- dem Antragsteller für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren da er nur über ein geringes Einkommen aus Hilfstätigkeiten verfügt.
Gründe:
Am 20.01.2012 wurden im Rahmen einer von der Antragsgegnerin verfügten Sonderkontrolle die Hafträume von sieben Sicherungsverwahrten durchsucht. Der Antragsteller befand sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb der Anstalt, im Rahmen einer Ausführung fand ein Gespräch mit dem Gutachter Prof Müller bzgl. eines Lockerungsgutachtens in Götttngen statt. Nach seiner Rückkehr wurde der Antragsteller über diese Maßnahme informiert, eine Begründung aber wurde nicht gegeben. Belastende Funde irgendwelcher Art wurden bei den Durchsuchungen nicht gemacht.
Am Folgetag wurde der Antragsteller aufgefordert, sowohl eine Urin- als auch eine Haarprobe abugeben. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Zum einen wurde auch jetzt offiziell keinerlei Erklärung für dieses Verlangen gegeben, zum anderen hatte der Antragsteller inzwischen von ebenfalls Betroffenen erfahren, dass der gesamten Aktion offensichtlich ein anonymes Schreiben mit nicht bekannten Bezichtigungen und Namensnennungen zugrunde liegen würde.
Am 24.01.2012 wurde der Antragsteller in das Büro des Sozialarbeiters Herrn Mönnighoff zitiert. Anwesend war dieser und der Psychologe Herr Merle. Von diesem wurde dem Antragsteller erklärt wegen ''der Vorwürfe'' (auch hier keinerlei Konkrettisierung) seien mit sofortiger Wirkung alle zukünftigen Ausführungen gestrichen, davon betroffen auch jene dem Antragsteller bereits zugesagte Ausführung in Schwalmstadt am 01.02.2012. Auf Nachfrage an Herrn Mönnighoff, ob dies als ofizielle Eröffnung zu verstehen sei, wurde dies von ihm bejaht.
Wie gesagt wurde dem Antragsteller bis heute keine Erklärung zu diesem Vorgang gegeben Augenscheinlich scheint es aber den Tatsachen zu entsprechen, dass (mal wieder) ausschließlich ein anonymes Schreiben mit diversen Bezichtigungen vorliegt, auf das die Antragsgegnerin in der beschriebenen Art und weiße reagiert.
In der aktuellen Vollzugsplanung ist unter Punkt 7g festgestellt, dass ich in Verdachtsfällen Urinkontrollen hinzunehmen hätte. Allerdings weigert sich der Antragsteller grundsätzlich, Mitarbeit bei Kontrollmaßnahmen zu zeigen, wenn ihm nicht einmal der Verdacht erklärt wird geschweige denn, welche KONKRETEN Annahmen/Beobachtungen/belastende Funde o.ä. Anlass zu solchem Verdacht geben.
Sollte es tatsächlich zutreffend sein, dass dem Ganzen lediglich ein anonymes Schreiben zugrunde liegt, bezweifelt der Antragsteller die Rechtmäßigkeit aller über die Durchsuchung des Haftraumes hinausgehenden Maßnahmen. Andernfalls würde man dem anonymen Denunziantentum derart Tür und Tor öffnen, dass wesentliche Entscheidungen aufgrund diffamierender Zettel getroffen werden.
Nachdem der Antragsteller nach seinem ablassen von der Herstellung selbstangesetzter alkoholischer Getränke im Jahr 2005 in keinster Weiße mehr Auffälligkeiten im Bereich Suchtmittelgebrauch
gezeigt hat, er per VZP-Konferenzentscheidung von der Liste der sog. Basiskontrollen gestrichen wurde und soviel vertrauen genoss, dass lnzwischen 10 Ausführungen mit ihm durchgeführt wurden,
sollte die Antragsgegnerin schon stichhaltigere Anhaltspunkte für einen Verdacht vorweisen können, als eine anonyme Schmiererei.